Für die Sachkenntnis im labormäßigen Umgang mit Tierseuchenerregern ist eine rund 13-jährige Laborerfahrung unter ärztlicher Aufsicht in der Lebensmittelüberwachung mit Erregern sowohl von menschlichen Krankheiten als auch von Tierkrankheiten bei grundrechtskonformer Auslegung ausreichend.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
I. Die Klägerin, ein chemisches Institut, begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern, wobei es im praktischen Zweck insbesondere um BSE-Tests an gesund geschlachteten Rindern geht.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat ein Studium der Lebensmittelchemie erfolgreich abgeschlossen und rund 13 Jahre unter der Aufsicht einer Ärztin labormäßig unter anderem mit Tierseuchenerregern in der Lebensmittelüberwachung gearbeitet.
Nach einem entsprechenden Antragsverfahren erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 29.5.2001 der Klägerin eine vorläufige, bis 31.3.2002 befristete Erlaubnis nach der Tierseuchenerregerverordnung zur näher begrenzten Untersuchung von Hirnstammproben gesund geschlachteter Rinder; in der Begründung des Bescheides wird die Sachkenntnis des Geschäftsführers ausdrücklich bejaht.
Mit dem dagegen eingelegten ...
















