Bei einer eingegrabenen Garage ist eine Stützmauer, die das entlang der Garagenzufahrt anstehende Gelände abstützt, bei der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen nicht zu der Länge der Garage hinzuzurechnen. Eine Stützmauer ist nur dann abstandsflächenrelevant, wenn von ihr Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Eine Stützmauer mit einer Höhe von Maximal 2,75 m, die gegenüber dem Nachbargrundstück jedoch nur ca. 1,00 m aus der Erde ragt, verstößt daher nicht gegen die Abstandsflächenvorschriften. Im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann nur die Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschriften gerügt, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer PKW-Garage und Errichtung einer Stahlbetongrenzstützwand“.
Der Kläger ist ...
















