Urteil vom 1. März 2006 Az. 5 K 163/04 - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
1. März 2006
Aktenzeichen:
5 K 163/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei Bauvorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen richtet sich die Gebühr für eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl danach, wo bei welcher Nutzungsart der Schwerpunkt des vorhabens liegt.

 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 403,92 EUR festgesetzt.

 
Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 06.11.2003.

Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 10.09.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen auf den Parzellen Nrn. .../... und .../..., Flur ..., in der Gemarkung Überherrn. Außerdem beantragte sie unter dem 30.09.2003 die Befreiung von der zulässigen Grundflächenzahl, weil eine verlängerte Garagenzufahrt erforderlich sei, um eine optimale Ausnutzung des Grundstücks zu erreichen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der <noindex>Differter</noindex> Straße“ der Gemeinde Ü.. Dieser setzt für das Gebiet, in dem das Baugrundstück liegt, eine Grundflächenzahl von ...

 
Gründe

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