Ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB ist nicht schon dann unbestimmt, wenn es die Art der zu pflanzenden Bäume und Sträucher nur an Hand einer Liste bestimmt, aus der der Betroffene auswählen kann. Das Pflanzgebot ist erst dann vollzogen, wenn die gesamte im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche mit den vorgesehenen Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.200 Euro festgesetzt
Die Kläger wenden sich gegen das ihnen mit Bescheid des Beklagten vom 11.11.1999 aufgegebene Pflanzgebot gemäß § 178 BauGB sowie die im Bescheid vom 07.11.2002 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung.
Die Kläger sind Eigentümer der Parzelle Nr. …, Flur 1, Gemarkung Elm. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Hasenloch“, in seiner am 13.04.1995 bekannt gemachten Fassung. Dieser weist das Grundstück der Kläger als „private Hochgrünfläche mit ortstypischen Bäumen und ...
















