1. Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit.
2. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung im Rahmen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden, solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist dies gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) i.V. m. Nr. 3 StVG erst nach 10 Jahren der Fall.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der als "Beschwerde" überschriebene Antrag auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.04.2006 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.04.2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und die Aufforderung, seinen Führerschein sofort nach Zustellung des Bescheides, spätestens drei Tage nach der Zustellung, beim Antragsgegner abzuliefern, statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in ...
















