Bei den nach § 75 Abs 9 SGB 5 zwischen kassenärztlichen Vereinigungen und Einrichtungen nach § 13 SchwKG abzuschließenden Verträgen handelt es sich um statusbegründende öffentlich-rechtliche und koordinationsrechtliche Ermächtigungsverträge. Im Rahmen der nach § 75 Abs 9 SGB 5 abzuschließenden Verträge ist den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Festlegung einer angemessenen Vergütung grundsätzlich verwehrt. Eine solche kommt allenfalls dann in Betracht, wenn etwa das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung zum Anbieten in hohem Maße unbilliger Vergütungen führt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.02.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten deren im sozialgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren entstandene außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die inhaltliche Ausgestaltung einer im Rahmen des § 75 Abs. 9 Sozialgesetzbuch 5. Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) abzuschließenden vertraglichen Vereinbarung.
Aufgabenbereich der Klägerin ist die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen u. a. im Rahmen des § 24b SGB V, wobei sie über eine entsprechende staatliche Genehmigung ...
















