Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente von der Beklagten.
Ihr am ... 2004 verstorbener Ehemann, ehemals Zahnarzt, war Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Beklagten und zahlte während seiner beruflichen Tätigkeit Pflichtbeiträge.
Die Klägerin hatte mit dem Verstorbenen erstmalig am ... 1960 die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde am ....1977 geschieden. Ein Versorgungsausgleich fand nicht statt. Am ...1993 heiratete die Klägerin erneut ihren geschiedenen Ehemann. Diese Ehe hatte bis zu dessen Tod Bestand. Im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung bezog der Ehemann bereits seit dem 01.07.1989 eine Altersrente von der Beklagten.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2004 eine Witwenrente. Mit Bescheid vom 14.10.2004 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, nach § 23 Ziff. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in der zur Zeit gültigen Fassung vom 01.07.1989, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.01.2004 (im Folgenden: Satzung), habe der ...
















