Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht gegeben, wenn ein Versicherungsvertreter am Ende eines Gesprächs beim Kunden dessen Badezimmer betritt, um sich vor Verlassen der Kundenwohnung die Hände nach Verzehr von Schokoladengebäck zu reinigen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ereignis vom 01.02.2002 um einen Arbeitsunfall des Klägers handelt.
Der 1957 geborene Kläger ist seit 01.10.2001 bei der V.-Versicherung in S. als Versicherungsangestellter beschäftigt. Nach Berichten von Dres. B. und F. vom April 2002 ist der Kläger am 01.02.2002 im Rahmen eines Kundengesprächs im Bad des Zeugen P. in S. ausgerutscht, hat sich den linken Ellenbogen angeschlagen, aber anschließend weitergearbeitet. Die erste Behandlung der Verletzung datiert am 26.03.2002. Die Ärzte diagnostizierten eine Ellenbogenluxation links, eine Fraktur Processus Coronoideus sowie ein Streckdefizit des linken Ellenbogens. Der Kläger habe sich im Januar 2002 noch in der Probezeit befunden, weshalb er keine Arbeitsunfähigkeit habe riskieren wollen. Den luxierten Ellenbogen habe er spontan reponiert. Der klinische und radiologische Befund im Zusammenhang mit der Anamnese passten zu dem Ereignis einer Luxation. ...
















