Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.Oktober 2003 - 4 F 34/03 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.929,80 Euro festgesetzt.
I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.7.2003, durch den ihm gestützt auf § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG untersagt wurde, das Produkt "o " (im folgenden Produkt) weiterhin als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht beurteilt in dem angefochtenen Beschluss die Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig, weil eine Irreführung schon darin liege, dass die Bewerbung des Produkts nichtmit den deklarierten Inhaltsstoffen übereinstimme; offen gelassen hat es, ob das Produkt im Hinblick auf seine Enzymhaltigkeit als Arzneimittel einzustufen sei und auch deshalb nicht als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht werden dürfe, denn bei der Interessenabwägung in Falle einer hauptsacheoffenen Situation gebühre dem öffentlichen Interesse des Verbraucherschutzes der Vorrang.
Der Antragsteller rügt, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Kern des Streits nicht auseinandergesetzt habe. Die Untersagungsverfügung sei damit begründet, dass in der Auslobung des Produkts als ...
















