Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - Disziplinarkammer Bund - vom 29. September 2003 - 13 K 2/02.D - wird zugelassen.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Geschäftszeichen 7 R 2/03 fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
I. Durch Gerichtsbescheid vom 29.9.2003 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung vom 6.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2002 aufgehoben, durch die der Beklagte gegen den Kläger wegen Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen eine Geldbuße von 60,-Euro verhängt hat, und die Berufung gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen den ihm am 8.10.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 23.10.2003 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 30.10.2003 begründet.
Nach einem Hinweis des Senats, es sei zweifelhaft, ob die Berufung wirksam zugelassen sei, hat der Beklagte am 19.11.2003 vorsorglich um die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nachgesucht.
II. Entsprechend dem Antrag des Beklagten lässt der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29.9.2003 zu.
a) Bisher ist die Berufung nicht zugelassen. Der im Gerichtsbescheid enthaltene Zulassungsausspruch ist nämlich unwirksam, da dem ...
















