Urteil vom 16. September 2003 Az. 1 R 11/03 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
16. September 2003
Aktenzeichen:
1 R 11/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 222/01 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2001 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2001 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 31. Oktober 2000 nachgesuchte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel auf der Parzelle Nr. 78/29 in Flur der Gemarkung E zu erteilen.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichts- sowie außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte zur Last; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel im sogenannten Euro-Norm-Format (3,70 m x 2,70 m) auf einem Grundstück in zentralörtlicher Lage der Beigeladenen (Anwesen W straße 1, Parzelle Nr. 78/29 in Flur der Gemarkung E ). Auf diesem befindet sich ein größeres Gebäude, das in den oberen Geschossen als Alten- und Pflegeheim ( ) benutzt wird; das Erdgeschoss, in dem bis Ende 2001 ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft der M Südwest Handels AG untergebracht war, steht derzeit leer. Das Anwesen wird vom Geltungsbereich einer im Jahre 1985 noch auf der Grundlage der Bestimmungen des ...

 
Gründe

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