Die (teilweise) Übernahme der Mehrkosten für einen von einem Behinderten angeschafften PKW mit Automatikgetriebe gem. § 27 Orthopädie-VO scheidet aus, wenn die Schaltgetriebe-Versionen der ansonsten baugleichen Fahrzeugmodelle im Vergleich mit der Automatik-Version nur mit anderer Motorisierung (mehr oder weniger KW) angeboten werden.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.07.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für ein Automatikgetriebe.
Bei dem am XX.XX.19XX geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 23.08.1965 folgendes Schädigungsleiden anerkannt:
Verlust des rechten Armes durch Granatsplitterverletzung etwas oberhalb der Mitte des Oberarmes mit Narbenschmerzen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde ab dem 01.06.1960 auf 80 v.H. festgesetzt.
Der Führerschein des Klägers enthält folgende Auflagen:
1. automatische Kraftübertragung
2. Knopf am Lenkrad
3. Blinker und Lichtbedienung links.
Am 10.07.1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Automatikgetriebe sowie einen Lenkradknopf. Am 30.10.1997 erwarb er einen PKW Peugeot 306 XR 1,8 Automatik zum Gesamtpreis von 35.600,00 DM; für den Ankauf seines Gebrauchtfahrzeuges wurde ihm ein Preis ...
















