Indem § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 EigZulG nach dem Tod eines Miteigentümer-Ehegatten die Fortführung der vollen Begünstigung für das gemeinsame eheliche Wohnobjekt durch den überlebenden Ehegatten ermöglicht, verlangt der Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG keine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG dahin, dass dem überlebenden Ehegatten trotz nicht mehr bestehender Ehe die Förderung für ein Zweitobjekt zustehen muss.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die seit 2000 wieder verheiratete Klägerin für ein Zweitobjekt die Eigenheimzulage für den vollen achtjährigen Begünstigungszeitraum in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin errichtete 1994 mit ihrem 1995 tödlich verunglückten ersten Ehemann in T. ein Einfamilienhaus. Für diese beiden Jahre wurde die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG nebst der Steuerermäßigung des § 34f EStG für zwei Kinder in Anspruch genommen (ESt 94 u. 95; Bl. 2 Rb). Ab Januar 1996 vermietete die Klägerin das Haus, verkaufte es anschließend und errichtete ab 1999 in E. ein weiteres Einfamilienhaus, das sie am 25. Mai 2000 mit ihren ...
















