1. Fehlt dem Geschäftsführer einer GmbH die erforderliche steuerliche Sachkunde, so muss er sich einer Hilfsperson (z.B. Steuerberater) bedienen, um seine gesetzlichen Pflichten nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG erfüllen zu können. Ihn trifft dann die Pflicht zur laufenden Überwachung.
2. Hat die beauftragte Hilfsperson immer zuverlässig und ordnungsgemäß gearbeitet,so dass die Erledigung der laufenden steuerlichen Angelegenheiten keine Veranlassung zu Beanstandungen gab, so muss der Geschäftsführer grundsätzlich keine besonderen Überwachungsmaßnahmen ergreifen.
3. Bei besonderen Ereignissen (hier: Wertaufhellung einer abgeschriebenen, ursprünglich risikobehafteten Forderung wegen späterer Erfüllung) hat der Geschäftsführer jedoch die Pflicht, sich über die steuerlichen Folgen zu vergewissern und gegebenenfalls besondere Maßnahmen zu ergreifen. Er darf nicht im Vertrauen darauf, dass bislang alle steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß abgewickelt wurden, untätig bleiben.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin wendet sich gegen die Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden der G-GmbH.
Die Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 25. April 1988 das Unternehmen B-GmbH als Alleingesellschafterin erworben und dieses gleichzeitig in G-GmbH umbenannt. Gegenstand des Unternehmens war die Vorbereitung und die organisatorische ...
















