a) In Anbetracht des Erfordernisses einer Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes in § 52 III 1 Nr. 5 StVZO a.F. ist die Aussage im Fahrzeugschein, das Fahrzeug dürfe bei der Beförderung von Blutkonserven mit blauem Blinklicht ausgestattet sein, als Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im konkreten Einzelfall und damit als (begünstigender) Verwaltungsakt zu qualifizieren.
b) Der Regelung des § 52 III 1 StVZO ist, soweit sie - vorbehaltlich von Ausnahmen nach § 70 StVZO - abschließend die Fälle aufführt, in denen Kraftfahrzeuge mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen, zugleich das Verbot zu entnehmen, in anderen als den geregelten Fällen Fahrzeuge mit blauem Blinklicht auszustatten.
c) Indem der Verordnungsgeber § 52 III Nr. 5 StVZO (a.F.) durch die 31. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.3.2000 (BGBl. I S. 310) ersatzlos aufgehoben hat, erstreckte er das der Regelung des § 52 III 1 StVZO - im Umkehrschluß - zu entnehmende Verbot auch auf die in der aufgehobenen Bestimmung genannten "Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes ".
d) Diesem Verbot laufen fortbestehende Verwaltungsentscheidungen zuwider, die nach wie vor solchen Kraftfahrzeugen unter den Voraussetzungen des nicht mehr existierenden § 52 III 1 Nr. 5 StVZO (a.F.) eine Blaulichtberechtigung zubilligen. Sie sind daher rechtswidrig geworden und unter den Voraussetzungen ...
















