Der Versicherte ist berechtigt, die von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren in eigenem Namen gegenüber dem Versicherungsträger geltend zu machen. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr kommt für das sozialgerichtliche Vorverfahren nicht in Betracht. Eine Erhöhung des Gebührenrahmens gem § 116 III 2 BRAGO scheidet aus, wenn dem Widerspruch in vollem Umfang abegeholfen worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.06.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger zusätzlichzu den nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens erstatteten Kosten eine Erledigungsgebühr zu erstatten hat bzw. ob eine Erhöhung der zu erstattenden Kosten gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vorzunehmen ist.
Der am 1972 geborene Kläger befand sich bis zum 25.07.1999 im fortlaufenden Bezug von Arbeitslosengeld. Am 26.07.1999 nahm er eine Beschäftigung als Isolierer im Trockenbau bei der D.R. in P. auf. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 18.03.2000 zum 31.03.2000 wegen angeblich mangelhafter Leistungsergebnisse, Unzuverlässigkeit und permanenten Ausfalls gekündigt.
Am 31.03.2000 meldete sich der Kläger arbeitslos ...