Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.02.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Folgen des Arbeitsunfalles, den der Kläger am 23.10.1969 erlitten hat, eine Erhöhung der MdE von 80 v.H. auf 100 v.H. bedingen.
1941 geborene Kläger war bei der V. Hütte beschäftigt und erlitt dort am 23.10.1969 einen Arbeitsunfall, der zu einer Amputation des rechten Armes im unteren Drittel des Oberarmes führte. Nach dem Unfall arbeitete er bis 1990 in der Poststelle der V.H. und anschließend in der Behindertenwerkstatt (Buchbinderei und Druckerei). Seit 1991 ist der Kläger erwerbsunfähig berentet.
Nach Einholung nervenfachärztlicher Befundberichte von Dr. Sch. vom 30.01.1970 und 09.06.1970 sowie eines Ersten Rentengutachtens vom 07.09.1970 bei Dr. H. und eines Zweiten Rentengutachtens vom 05.08.1971 bei Dr. Ho. bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.09.1971 eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 70 v.H..
Einen Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 11.12.1983 lehnte die Beklagte nach Einholung eines Zweiten Rentengutachtens vom 03.02.1984 bei Dr. Th. mit Bescheid vom 27.02.1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1984 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht für das Saarland (SG) nach Einholung eines ...