Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Wiedergewährung einer Verletztenrente.
Der 1981 geborene Kläger war als Auszubildender bei der Metallbau-Schlosserei H.J. C., E. beschäftigt. Am 05.10.1999 rutschte er bei Montagearbeiten an einem Stahlbaugerüst beim Anreichen eines Metallwinkels auf lehmigem Boden aus und fiel einen ca. 1,20 Meter tiefen Absatz hinunter. Dabei fiel auch der Metallwinkel herab und verletzte ihn am Kopf.Der Kläger erlitt ein offenes Schädelhirntrauma mit Stirnhöhlenwand- und Orbitawandfraktur.
Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte eine Stellungnahme (vom 26.10.2000) bei Prof. Dr. Dr. D., Chefarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Klinikums S., sowie Rentengutachten bei Prof. Dr. Z., Chefarzt der Klinik für Unfall-, Hand- und plastische Chirurgie des Klinikums S., und Prof. Dr. T., Chefarzt der Augenklinik des Klinikums S., ein (Gutachten vom 27.02. und 07.02.2001). Mit Bescheid vom 28.06.2001 erkannte sie den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger für die Zeit vom 22.09.2000 bis 12.02.2001 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. Die Gewährung einer Rente über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte sie ab, ...