Urteil vom 19. Mai 2005 Az. L 4 KN 23/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
19. Mai 2005
Aktenzeichen:
L 4 KN 23/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.03.2003 aufgehoben, soweit darin die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 696,25 EURO festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Rentenleistungen zusteht.

Die 1999 verstorbene M. W. (Rentenberechtigte) befand sich in den letzten Jahren vor ihrem Tode in Heimpflege in dem Altenheim der Beklagten A. Sch. in S.. Sie bezog von der Klägerin Witwenrente. Der monatliche Zahlbetrag der Rente betrug zuletzt 1.761,74 DM. Dieser Rentenbetrag wurde auch noch für den Monat Juni 1999 überwiesen und nach dem Tode der Rentenberechtigten ihrem Konto bei der Beigeladenen (Konto-Nr. ...) gutgeschrieben.

Auf Rückforderungsschreiben vom 17.06.1999, mit dem die Klägerin die Rückzahlung eines um die zu erstattenden Eigenanteile für Kranken- und Pflegeversicherung gekürzten Rentenbetrages von 1.751,71 DM verlangte, überwies ihr die Beigeladene einen Betrag von 400,00 DM zurück und teilte unter dem 01.07.1999 mit, dass das Konto der Rentenberechtigten für die Rückerstattung eine unzureichende Deckung ...

 
Gründe

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