Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.09.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) um die Anerkennung von Ohrgeräuschen als Folge eines Arbeitsunfalls.
Der 1962 geborene Kläger ist als Verwaltungsleiter bei der Firma A-S-C Ü. GmbH beschäftigt. Am Nachmittag des 02.12.1997 erlitt er auf einem Geschäftsweg einen Verkehrsunfall, bei dem ihm ein anderer PKW in die rechte Autoseite fuhr. Am Abend des Unfalltages suchte er das St. J. Krankenhaus in L. auf, wo eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ergab keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung. Der Kläger wurde mit einer Schanzschen Krawatte und Schmerzmitteln versorgt.
Am 03.12.1997 nahm er seine Arbeit wieder auf. Am 04.12.1997 begab er sich wegen Ohrgeräuschen in die Behandlung des HNO-Arztes Dr. Sch.. Dieser schloss eine Trommelfellperforation nach dem Autounfall aus und beschrieb eine Hochtonschwerhörigkeit beiderseits, die allerdings bereits sei 1994 bekannt sei (Arztberichte vom 04.12.1997 und 23.04.1998).
Die Beklagte holte ein fachärztliches Gutachten bei dem HNO-Arzt K. B. (vom 30.11.1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 06.06.1999) sowie ein ...