Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Hepatitis B- sowie eine Hepatitis A-Erkrankung des Klägers Folgen eines Arbeitsunfalls sind.
Der 1943 geborene Kläger war vom 18.07.1981 bis 31.12.1981 für die Firma P. H. AG in Saudi-Arabien als Malerfachmeister tätig. Am 09.08.2000 erfolgte eine ärztliche Unfallmeldung von Dr. F. hinsichtlich der genannten Erkrankungen, da diese wahrscheinlich durch Spritzen gegen Cholera und Typhus hervorgerufen worden seien, die der Kläger während seines Aufenthaltes in Saudi-Arabien erhalten habe.
Nach Auskunft vom 18.09.2000 des Kreiskrankenhauses O., wo sich der Kläger vom 28.09. bis 14.10.1982 in Behandlung befunden hatte, hätten sich damals Hepatitis-B-Marker im Serum gefunden. Ob es sich um eine akute oder chronische Lebererkrankung gehandelt habe, habe nicht entschieden werden können. Wenn es sich damals um eine akute Erkrankung gehandelt habe, wäre angesichts eines bekannten Inkubationszeitraums von 1 bis 6 Monaten ein Zusammenhang mit saudi-arabischen Spritzen abzulehnen. Sollte es sich um eine chronische Erkrankung gehandelt haben, könne der Zeitpunkt der Infektion nicht eingegrenzt werden und ein Zusammenhang mit Behandlungen in Saudi-Arabien sei denkbar. Weiterhin ...