Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 28.04.1999 ein Anspruch auf Verletztenrente zusteht und welche Gesundheitsschäden im Einzelnen als Unfallfolge anzuerkennen sind.
Am 28.04.1999 fiel dem 1954 geborenen und als Forstwirt tätigen Kläger bei Holzfällerarbeiten ein etwa 10 cm dicker Ast auf den behelmten Kopf. Zwei Tage später stellte er sich wegen Schwindelgefühlen, Kopfdruck und Nackenschmerzen bei Dr. J. vor. In derFolgezeit wurde er von Prof. Dr. Z., Dr. V. und Dr. Sch. untersucht. Von Dr. F., bei dem sich der Kläger auch in der Folgezeit in Behandlung befand, wurde Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.06.1999 bescheinigt. Der Augenarzt Dr. St. stellte am 12.07.1999 eine Migraine ophtalmique als Unfallfolge fest. Am 22.09.1999 wurde eine Computertomographie der Halswirbelsäule des Klägers gemacht.
Nach Einholung eines Krankheitsberichtes vom 02.03.2000 bei Prof. Dr. W. teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2000 mit, der erhobene Untersuchungsbefund der HWS weise eine subchondrale Sklerosierung der Grund- und Deckplatten der Halswirbelkörper auf. Vor allem an den Wirbelhinterkanten fänden sich knöcherne Randausziehungen und die ...