Die Einbeziehung eines in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigten disziplinaren Vorwurfs in die Widerspruchsentscheidung verstößt gegen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 BDG, die es der Widerspruchsbehörde im Zusammenwirken mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG verbietet, den in der Disziplinarvefügung vorgeworfenen Sachverhalt auf weitere disziplinarrechtlich erhebliche Verhaltensweisen auszudehnen; dies gilt we-gen der Maßgeblichkeit der Disziplinarverfügung und ihrer Begründung auch für den Fall, dass die in Rede stehende - in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigte - Verhaltensweise Gegenstand der Einleitungsverfügung war.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2004 - 13 K 3/04.D - wird teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 17. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 werden dahingehend abgeändert, dass dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 200,-- Euro auferlegt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der am 1969 in Illingen geborene Kläger trat nach Besuch des kaufmännischen Berufsbildungszentrums L am 1.9.1986 als auszubildende Dienstleistungsfachkraft in den Dienst der damaligen ...
















