Mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 AufenthG (früher: § 19 AuslG) nach dem Scheitern der Ehe wollte der Bundesgesetzgeber unter den dort tatbestandlich genannten Voraussetzungen der Tatsache Rechnung tragen, dass sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland integriert und sich in gleichem Maße von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat.
Ob bei der Berechnung der Dauer der tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) in Deutschland längere (hier: Monate währende) Zeiträume zu berücksichtigen sind, die der Ausländer ohne den in Deutschland verbliebenen Ehepartner in seinem Heimatlandzugebracht hat, lässt sich angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen nicht abstakt beantworten, sondern ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2005 – 12 F 23/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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I.Der Antragsteller, ein togoischer Staatsangehöriger, hat am 20.11.1999 in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige K M geheiratet und mit dieser nach ...
















