Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.02.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner der Beklagten geworden ist.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war von Oktober 1994 bis Dezember 2000 als Rechtsanwältin im Saarland zugelassen und als solche Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (künftig: Versorgungswerk). Durch Bescheid vom 28.9.2001 gewährte das Versorgungswerk der Klägerin ab 1.1.2001 eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 6 seiner Satzung in Höhe von zunächst monatlich 2.040,93DM, ab 1.7.2001 von 2.083,66 DM. Mit Schreiben vom 17.10.2001 teilte die Klägerin mit, sie wolle weiterhin Mitglied bei der Beklagten bleiben. Die Klägerin ist verheiratet und ihr Ehegatte, ein Beamter, verdiente zum damaligen Zeitpunkt 8.320,50 DM im Monat.
In der Folge entwickelten sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten darüber, ob die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten oder Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner ist. Während die Beklagte die Auffassung vertrat, nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB ...