1. Zur Frage, ob eine Hochschulordnung zur Regelung des Verfahrens für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätze (hier im Studiengang Humanmedizin) im Rahmen der so genannten Hochschulquote den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt, wenn zwar die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien übernommen werden, die Festlegung, welche dieser Kriterien bei den Auswahlentscheidungen in den einzelnen Studiengängen Anwendung finden sollen, aber dem Präsidium übertragen wird, das diese auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät und nach Anhörung des Senats vorzunehmen hat.
2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im Rahmen der Hochschulquote rechtsfehlerfrei nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden dürfen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. ...