Für den Regelungsbereich des § 74 SBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) ist als Streitwert der sogenannte Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über die nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat für das vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller aus dienstlichen Gründen ausgesprochene Verbot der Führung der ...
















