Aus dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 beziehungsweise aus dem diese Anforderungen inhaltlich unverändert fortschreibenden § 5 Abs. 1 LBO 2004 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Stellplatz im rückwärtigen Teil eines vorderseitig an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 9 LBO 1996 (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung im Anfechtungsprozess sind die konkret erlassene Anordnung und,da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 88 Abs. 2 LBO 1996, heute: § 82 Abs. 2 LBO 2004), die zu deren Begründung von der erlassenden Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen in den Blick zu nehmen.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 118/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für das Verfahren in zweiter Instanz auf 600,- EUR festgesetzt.
Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der ...
















