Ob für den Widerruf einer gemäß § 101 I AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Jahresfrist nach §§ 48 IV, 49 II VwVfG gilt, bleibt mangels Entscheidungsrelevanz offen. Eine danach evtl. bestehende Jahresfrist beginnt nach Eintritt der Rechtskraft eines eine Widerrufsverfügung wegen Ermessensfehlern aufhebenden Urteils neu zu laufen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2005 - 11 F 24/05 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2005, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Widerruf ihrer als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verfügenden Bescheid des Antragsgegners vom 20.6.2005 zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht gehe in dem angefochtenen Beschluss insbesondere zu Unrecht davon aus, dass § 52 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers und aufgrund seines ...