Eine nach § 86 Abs 6. SGB VIII begründete Zuständigkeit endet mit dem Ende des Aufenthalts bei den Pflegeeltern. § 86 Abs 6. SGB VIII enthält keine Regelung, wonach eine nach § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit fortwirkt.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2005 – 4 K 117/03 – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbstträgt, trägt der Beklagte.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil, durch das er verpflichtet wurde, auch die Kosten der Unterbringung und Betreuung der Tochter der Klägerin zu 1), mithin der Klägerin zu 2) im W. für die Zeit vom 4.11.2001 bis 4.9.2002 in Höhe von 21.221,47 Euro als ganzheitliche Mutter-Kind-Hilfe zu tragen, bleibt erfolglos.
Keiner der von dem Beklagten genannten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen vor bzw. sind i.S.d. § 124 a Abs. 4 VwGO hinreichend dargelegt.
















