Die Entscheidung über eine Beiladung nach § 65 VwGO - hier einer von der beklagten Behörde statt ihrer entgegen der Ansicht des Klägers für das begehrte Verwaltungshandeln zuständigen Behörde - ist nicht am voraussichtlichen Ergebnis des Verfahrens zu orientieren.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2005 – 5 K 45/05 – abgeändert und
der Landkreis Saarlouis, vertreten durch die Landrätin – Ausländerbehörde -, Kaiser-Wilhelm-Straße 4 – 6, A-Stadt,
beigeladen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
I. Der Kläger, ein staatenloser Kurde, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, den Landkreis Saarlouis – Ausländerbehörde – zu dem Rechtsstreit beizuladen.
Der Kläger gehört zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden. Er reiste 1989 mit einem nach seinen Angaben von einer „legalen Behörde gekauften“ türkischen Reisepass in die Bundesrepublik ein und suchte unter den darin aufgeführten Personalien C San, geboren am ...1973 in N, um politisches Asyl nach. (vgl. dazu den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4.12.1989 – 163-47490-89 -, Blatt 6 in VG 3 K 4/96.A) Dabei führte er aus, das Papier habe sein Onkel mütterlicherseits bei der Meldebehörde in N beschafft, indem er ihn – den Kläger – als seinen Sohn bezeichnet habe.
Am 27.1.1992 sprach der Kläger bei ...