In Fallgestaltungen, in denen das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, ist für eine Rechtsmittelzulassung nur Raum, wenn hinsichtlich eines jeden der Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 9/05.A – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dem Antrag des im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 23.9.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.
Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).
Der Kläger, der vorträgt, sein Vater sei Albaner und seine Mutter sei Serbin, aufgrund dieser Herkunft sei er im ...