Beschluss vom 5. Mai 2006 Az. 3 Q 22/06 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
5. Mai 2006
Aktenzeichen:
3 Q 22/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

In Fallgestaltungen, in denen das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, ist für eine Rechtsmittelzulassung nur Raum, wenn hinsichtlich eines jeden der Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 9/05.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Dem Antrag des im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 23.9.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Der Kläger, der vorträgt, sein Vater sei Albaner und seine Mutter sei Serbin, aufgrund dieser Herkunft sei er im ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet