a) Kündigt die Gemeinde in einem einem Normenkontrollverfahren vorlaufenden Prozesskostenhilfeverfahren an, sie betreibe die Änderung der angegriffenen Norm (hier: Polizeiverordnung), so ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über den nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Normenkontrollantrag jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Normänderungsverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist und der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO droht.
b) Zur Frage, ob für eine Vorschrift in einer Polizeiverordnung, die Leinenzwang für Hunde auf öffentlichen Straßen vorschreibt, in Anbetracht von § 28 StVO Raum ist, wenn die ordnungsrechtliche Regelungmit der Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde begründet wird (hier offen gelassen; vgl. BGH, Beschluss vom 18.4.1991 - 4 StR 518/96 - NJW 1991,1691).
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, und es ist auf der Grundlage von § 161 ...