Die Frage, ob ein bestimmtes Verfolgungsgeschehen eine Rückkehr in das Heimatland unzumutbar macht und einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter entgegensteht (hier Tötung eines Sohnes beziehungsweise Bruders durch serbische Polizisten im Kosovo), kann nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen vorab, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden. Es handelt sich daher nicht um eine grundsätzlich klärungsfähige Frage im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 102/05.A – werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Den Anträgen der im Rechtsstreit verbliebenen Kläger, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30.6.2005, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klagen gegen die unter anderem ihre Anerkennung als Asylberechtigte widerrufenden Bescheide der Beklagten vom 23.7.2003 abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – soweit hier wesentlich – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verneint und unter anderem ausgeführt, es sei von den ...