a) Nach wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung stellt eine mangelnde Sachaufklärung keinen Verfahrensfehler im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar (in entschiedenen Verfahren offen gelassen).
b) Hat der Kläger, ein Kosovo-Albaner, der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG wegen einer angeblichen im Kosovo nicht behandelbaren post-traumatischen Belastungsstörung begehrt, sich nach Kenntniserlangung von einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, in dem ihm mangelnde Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Beschwerden vorgehalten wird, darauf beschränkt, eine fachärztliche und eine psychologische Bescheinigung vorzulegen, die sich nicht im Einzelnen mit den Gründen auseinandersetzen, die den Gutachter zu seiner Beurteilung veranlasst haben, und im Übrigen auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, so musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung jedenfalls dann nicht aufdrängen, wenn sich die Beurteilung des Gutachters mit seinem eigenen persönlichen und durch die Würdigung des Gesamtvorbringens des Klägers gewonnenen Eindruck mangelnder Glaubwürdigkeit deckte.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2005 – 10 K 317/03.A – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dem Antrag des ...