a) Fehler der Sachverhalts- oder der Beweiswürdigung begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern sind dem materiellen Recht zuzuordnen.
b) Derartige Fehler und daraus resultierend die "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnen aufgrund der Rechtsmittelbeschräkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) grundsätzlich nicht die Berufungsmöglichkeit.
c) Es ist Sache des Klägers, auch die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs 3 VwVfG schlüssig darzutun.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 18/05.A – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 31.8.2005, mit dem das Verwaltungsgericht sein Begehren abgewiesen hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.10.2004 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegen, kann nicht entsprochen werden.
Der Kläger, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, der im Februar 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren der Volksgruppe der Ashkali angehört, hat nach erfolglosem Asyl- und ebenfalls erfolglosem ...