Das AsylbLG schliesst Leistungen der Jugendhilfe an jugendliche Ausländer nicht aus. Hierzu gehört auch eine -im vorliegenden Fall ambulante- Autismusbehandlung im Wege der Frühförderung. § 38 KJHG-SL weist die Zuständigkeit aus Effektivitätsgründen dem Träger der Sozialhilfe zu.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 – 10 F 2/06 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.1.2006, durch den er gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen (Kostenübernahme für eine ambulante Autismusbehandlung) verpflichtet wurde, hat keinen Erfolg.
Was die vom Antragsgegner angesprochenen Zweifel an der Rechtswegzulässigkeit im Hinblick auf eine von ihm hier angenommene Sozialhilfestreitigkeit anbelangt, kann dieser Einwand in einem Rechtsmittelverfahren nicht erhoben werden (§ 17 a Abs. 5 GVG entspr.)