Urteil vom 18. Mai 2006 Az. L 1 R 25/05 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
18. Mai 2006
Aktenzeichen:
L 1 R 25/05
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen geringeren Kapitalanteil als 50 % inne, liegt sozialversicherungsrechtlich ein die Versicherungspflicht begründendesabhängiges Beschäftigungsverhältnis vor,es sei denn, er ist aufgrund seines Kapitaleinsatzes in der Lage, nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, insbesondere wenn eine Sperrminorität besteht, oder sein tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihm aufgrund seines Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 versicherungspflichtiger Beschäftigter einer GmbH war.

Der 1967 geborene Kläger war Geschäftsführer eines durch Gesellschaftsvertrag vom 16.10.1995 auch von ihm gegründeten Unternehmens, dessen Geschäftsgegenstand laut Handelsregisterauszug das Presence Providing in internationalen Datennetzen, die Konzeption und Realisierung von individuellen Netzwerklösungen, die Programmierung im LAN- und WAN-Bereich, der Entwurf von Einzelplatzlösungen sowie die damit in Zusammenhang  stehenden  Schulungen und sonstigen Dienstleistungen ist. Es firmierte zunächst unter der Bezeichnung S. H. & F. GmbH, ...

 
Gründe

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