Die rechtmäßige - förmliche oder konkludente - Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 BJagdG führt dazu, dass für die Dauer der Aussetzung ein Verpflichtungs- und erst recht ein Anordnungsanspruch des Jagdscheinbewerbers ausgeschlossen sind.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss desVerwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2006 - 1 F 11/06 -wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zurLast.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,--Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2006 ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 15.5.2006 und in seinem Schriftsatz vom 23.5.2006, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung beschränkt, gibt keine Veranlassung, dem Anordnungsbegehren abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.
Dem Antragsteller steht derzeit hinsichtlich der erstrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Verlängerung seines Jagdscheins bis zum 31.3.2007 weder ein Anordnungsanspruch zu noch hat er einen Anordnungsgrund dargetan.
Die Antragsgegnerin hat ihrem unwidersprochenen Vorbringen zufolge anlässlich der Vorsprache des Antragstellers ...
















