Beschluss vom 3. Mai 2006 Az. 3 Q 3/05 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
3. Mai 2006
Aktenzeichen:
3 Q 3/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG, die nicht der aktuellen Bedarfsdeckung dient, kann als einsetzbares Vermögen i.S.d. § 7 Abs.1 AsylbLG gewertet werden.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil desVerwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. November 2004 – 4K 29/03 -, soweit darin die Klage des Klägers abgewiesen wird, wirdzurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreienAntragsverfahrens trägt der Kläger.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der – eingeschränkte – Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.11.2004 – 4 K 29/03 -, soweit darin die Klage des – erstinstanzlichen - Klägers zu 1 (im Folgenden: Kläger) auf Aufhebung eines Kostenerstattungsbescheids nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG abgewiesen wird, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht ...

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