a) Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG angesichts einer -auch psychischen- Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann und bei der es sich deshalb nicht um eine allgemein klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt
b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage fehlender oder eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten zur medizinischen Versorgung auch mit Blick auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Kosovo (im Anschluss an Beschluss vom 29.9.2004 -1 Q 23/04-)
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dasaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 ergangeneUrteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 78/04.A - wirdzurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreienBerufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dem Antrag der Klägerin, einer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Goran aus dem Kosovo, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 4.11.2005, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,
„die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12.2.2004 zu verpflichten ...