Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2005– 10 K 510/03.A – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreienBerufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2005, über den im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entschieden werden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), kann nicht entsprochen werden.
Der Kläger, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, der nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ashkali angehört, reiste am 5.12.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 12.12.2003 abgelehnt. Außerdem lehnte es die Beklagte ab, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.
Seine Klage, mit der unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nunmehr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG begehrt und insbesondere unter Vorlage einer entsprechenden psychologischen ...