Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder seiner Meinung nach sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages. Eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus Art 103 Abs 1 GG kann in einem solchen Fall erst angenommen werden, wenn die Ablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen der Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint ( im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2002 - 1 Q 60/01-, vom 25.8.2005 - 2 Q 19/05 und vom 21.9.2005 - 2 Q 18/05)..
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dasaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2005 ergangeneUrteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 35/05.A -,soweit darin seine Klage auf Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides derBeklagten vom 3. Juni 2003 abgewiesen wurde, wirdzurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreienBerufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Durch Urteil vom 4.5.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, mit dem Antrag abgewiesen, den Bescheid der Beklagten vom 3.6.2003 aufzuheben, mit dem die unter dem 22.7.1999 zugunsten des Klägers getroffene ...