Beschluss vom 19. Mai 2006 Az. 3 Q 81/06 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
19. Mai 2006
Aktenzeichen:
3 Q 81/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG angesichts einer - auch psychischen - Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt, des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dasaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006 ergangeneUrteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 250/04.A– wird zurückgewiesen.

Dieaußergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreienBerufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Dem Antrag der Klägerin, einer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.1.2006, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Verpflichtungsklage mit dem Antrag abgewiesen hat,

„die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.8.2004, , soweit sie von diesem betroffen ist, und Abänderung des Bescheides vom 2.10.2000, 2588721-138, zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG hinsichtlich der Klägerin vorliegt,“

kann nicht entsprochen werden.

Die Klägerin, ...

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