Erledigt sich der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache während des Prozesskostenhilfeverfahrens vor Klageerhebung, so ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts desSaarlandes vom 24. April 2006 – 6 K 24/06 – wirdzurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.4.2006, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte, im Entwurf vorgelegte Klage mit den Anträgen zu bewilligen,
„die Beklagte wird verurteilt,
a) ordnungsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, um welchen Tatvorwurf (Verstoß gegen das Waffengesetz ) es sich bei der Tat vom 7.11.1989 und der Tat vom 1.10.1992 im Einzelnen handelt,<br></br>hilfsweise
die Auskunft durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu belegen;
b) unter Aufhebung des Bescheides vom 2.2.2006, Az: D 2-4 IV – W – 48/2005 AS, aufzugeben, die Löschung der Daten des Klägers in der INPOL-Datei zu veranlassen,“
bleibt ohne Erfolg.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr, da der Antragsgegner vor Klageerhebung die von dem Antragsteller erstrebte Datenlöschung vorgenommen und sich hierdurch – wovon auch der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21.4.2006 ausgegangen ist – der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache erledigt ...