Der Begriff "wöchentlich" in § 118 II 1 SGB III (Fassung bis 31.12.04) bezieht sich nicht auf die Kalenderwoche, sondern auf die Beschäftigungswoche, die mit dem ersten Tag der Beschäftigung beginnt. In dem Merkblatt für Arbeitslose (Stand 2002) wird hierauf ausdrücklich hingewiesen und
darüber hinaus der Arbeitslose zur Anzeige jeder Beschäftigung aufgefordert; daher ist im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen, wenn der Arbeitslose die Anzeige der Aufnahme einer nur samstags und montags insgesamt mehr als 15 Stunden ausgeübten und geringfügig entlohnten Beschäftigung unterlässt. die Ausnahmevorschrift des § 118 II 1 Hs 2SGB III (gelegentliche Überschreitung) ist bei Beschäftigungen, die nur wenige Tage umfassen, nicht anwendbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtsfür das Saarland vom 29.09.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 09.11.2002 und die Rückforderung von 2.279,51 EUR überzahlten Arbeitslosengeldes sowie von 527,42 EUR entrichteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die 1962 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.07.1984 bis Mai 1988 und vom 01.06.1999 bis 31.03.2002 als Rechtsanwaltsgehilfin bei dem Rechtsanwaltsbüro R. pp beschäftigt. Nach der Kündigung dieses ...