Zur Gesamtsozialversicherungspflicht und zum sog. Werkstudentenprivileg eines 55-jährigen Studenten nach 25-jährigem Studium in einem Arbeitsverhältnis von regelmäßig 25 Wochenstunden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts fürdas Saarland vom 3.5.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der als Student bei der Beklagten freiwillig versichert war, in einem Zeitraum im Jahr 2003 wegen einer Beschäftigung gesamtsozialversicherungspflichtig gewesen ist.
Der 1951 geborene Kläger war seit März 1986 an der Fachhochschule L. als Student des Studiengangs Internationales Personalmanagement und Organisation eingeschrieben. Zuvor hatte er bereits im Wintersemester 1980/1981 an der Fachhochschule S. ein Studium im Fach Wirtschaftsingenieurwesen aufgenommen. Er wurde bei der Beklagten bis 28.2.1989 in der Krankenversicherung der Studenten geführt. Seit 1.3.1989 war er bei der Beklagten freiwillig versichert. Ab Oktober 1995 arbeitete er bei der Beigeladenen zu 1) an zwei Tagen pro Woche für durchschnittlich 15 Stunden wöchentlich. Aufgrund einer Verdienstabrechnung der Beigeladenen zu 1) legte die Beklagte durch Einstufungsbescheide vom 30.9.2002 ab 1.6.2002 die monatlichen Beiträge für die freiwillige Versicherung in Bezug auf Kranken (KV)- und Pflegeversicherung (PV) in Höhe von ...