Widerspruchsbescheide sind nach der seit 01.05.98 geltenden Fassung des § 85 III 1 SGG nur noch bekannt zu geben und nicht mehr zuzustellen. Zweifel hinsichtlich des Bekanntgabedatums wirken sich gem. § 37 II letzter Hs SGB X zu Lasten der Behörde aus. Artikel 38 RÜG stellt eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Feststellungsbescheiden dar. Seit dem 01.01.92 werden gem. § 22 As. 3 FRG bei Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigenArbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Eine Anrechnung zu 6/6 kommt daher nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass das Gericht zu der
Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht ist. Diese Feststellung lässt sich erst dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterberechungen vorliegen und letztere keinen Umfang von 1/6 erreichen. Der Nachweis der 6/6-Belegung kann nicht durch eine ...