Eine echte Grenzgängerin kann grundsätzlich Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit nur nach den Vorschriften des Landes erhalten, indem sie wohnt. Ausnahmsweise wird das dem unechten Grenzgänger vorbehaltene Wahlrecht auf echte Grenzgänger erstreckt, wenn der Betroffene zum früheren Beschäftigungsstaat persönliche und berufliche Bindungen aufrecht hält, dass er dort die besten Aussichten erhält auf Wiedereingliederung hat.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtsfür das Saarland vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) zu bewilligen.
Die am 1953 in G.E geborene Klägerin besuchte die Volksschule und sodann die Realschule in V.. Sie absolvierte eine einjährige Berufsausbildung zur Krankenpflegehelferin im H. Krankenhaus in S.. Dieser Abschluss sei, so die Klägerin, in Frankreich nicht anerkannt. Die Klägerin arbeitete nach ihrer Ausbildung zunächst im H. Krankenhaus, dann im W.- Krankenhaus. Die Berufsausübung wurde aus familiären Gründen unterbrochen.
Am 1973 heiratete die Klägerin einen Franzosen. Durch die Heirat wurde sie Französin. Sie zog alsdann nach Frankreich. Mittlerweile erwarb die Familie ein Haus in M..
Die Eltern der Klägerin lebten in G.E. Die Klägerin besuchte ...
















