Bei einer auf die Gewährung von Rehabilitationsleistungen nach §§ 13,16 SGB VI iVm § 33 SGB IX gerichteten Klage ist grundsätzlich die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungssbescheidungsklage die richtige Klageart.Eine auf die Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsleistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtsklage ist demgegenüber regelmäßig unzulässig und kommt nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles derart eingeschränkt ist, dass alleindie Bewilligung der konkret begehrten Leistung als rechtmäßig anzusehen ist. Aus Art 12 GG folgt, dass der Zugang zu einem gewählten Beruf nicht durch das öffentliche Leistungsrecht erschwert oder wirtschaftlich unmöglich gemacht werden darf und deshalb die gesetzlichen Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht im Zweifel zu Gunsten der Berufsfreiheit auszulegen sind. Mit dem in § 33 IV 1 SGB IX enthaltenen Begriff der Neigung ist die selbstbestimmt Berufswahl auch zu einem Tatbestandsmerkmal und damit zu einem Entscheidungskriterium geworden, das die Verwaltung mit Tücksicht auf Art. 12 GG besonders dann beachten muss, wenn sich die Neigung tatsächlich zu einer entschiedenen Berufswahl verdichtet hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass im Bereich der Rehabillitation ein Berufswunsch allein entscheidenes Kriterium für die Leistungspflicht ...